AGB's

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Souffleur Consulting GmbH (nachfolgend «Souffleur» genannt) und ihren Auftraggeberinnen. Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrags.

Souffleur erbringt Leistungen im Bereich Kommunikation und Strategie im Rahmen der Vorgaben des Kunden.

Souffleur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit sachgerechter Sorgfalt zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für die Auftraggeberin erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

Die von Souffleur erbrachten Leistungen werden grundsätzlich gemäss effektivem Aufwand entschädigt. Basis für die Verrechnung ist das Angebot. Es ist für den vereinbarten Leistungsumfang im Sinne eines Kostendachs verbindlich. Zeigt sich im Projektverlauf, dass die effektiven Aufwendungen die im Angebot genannten Beträge übersteigen, so ist es die Pflicht von Souffleur, die Auftraggeberin so früh wie möglich darauf hinzuweisen. Mehraufwendungen aufgrund von inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen, die nicht im Angebot aufgeführt sind, werden zusätzlich verrechnet. Sämtliche in den Angeboten genannten Beträge verstehen sich immer exklusive Mehrwertsteuer.

Agenturkosten umfassen u.a. Farbausdrucke, Kopien, Datenträger, Scans, Klein- und Präsentationsmaterial. Die Agenturkosten werden pauschal mit 3% der Honorarsumme entschädigt.

Spesen werden von Souffleur vorausbezahlt und gemäss effektiven Kosten abgerechnet. Die Pauschale für einen Autokilometer beträgt CHF 1.00, Bahnfahrten werden 1. Klasse (Halbtax) verrechnet. Flüge innerhalb Europa werden in Economy-Klasse gebucht.

Fremdkosten: im Rahmen des Auftrags und auf Kosten der Auftraggeberin veranlasst Souffleur Leistungen Dritter. Diese Kosten müssen der Auftraggeberin zur Genehmigung vorgelegt werden, bevor der entsprechende Auftrag ausgelöst wird. Fremdkosten werden grundsätzlich direkt verrechnet.

Die aufgelaufenen Kosten werden der Auftraggeberin grundsätzlich einmal im Monat in Rechnung gestellt. Die Auftraggeberin leistet fällige Zahlungen innerhalb von 30 Tagen.

Die Auftraggeberin hat Souffleur in jedem Fall für die bereits ausgeführten, effektiven Leistungen vollumfänglich zu entschädigen. Vorleistungen Dritter werden ebenfalls verrechnet. Dies gilt ebenfalls bei einer Auftragsreduktion für die bis dahin erbrachten Vorleistungen von Souffleur und Dritten.

Das sachenrechtliche und geistige Eigentum an Arbeitsergebnissen (wie z.B. Strategiepapiere, Texte, Entwürfe, Fotografien, Vorlagen, Druckunterlagen, Schulungsunterlagen, Modelle etc.), die von Souffleur für die Auftraggeberin ganz oder teilweise erstellt werden, verbleibt bei Souffleur. Souffleur kann über die Urheberrechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass die Auftraggeberin ohne Einverständnis von Souffleur nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken vorzunehmen. 

Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch Souffleur geschaffenen Arbeitsergebnisse/Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit der Auftraggeberin vereinbarten Auftrags. Insbesondere dürfen von Souffleur geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche der Auftraggeberin ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch die Auftraggeberin auf die einmalige Verwendung der von Souffleur geschaffenen Werke. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat die Auftraggeberin die Erlaubnis von Souffleur einzuholen und diese entsprechend zu entschädigen. Falls nichts anderes vereinbart ist, unterliegen die Nutzungsrechte Dritter (insbesondere Bildmaterial, Texte, elektronische Daten etc.) denselben Bestimmungen.

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann Souffleur ohne ausdrücklichen Hinweis seitens der Auftraggeberin davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

Wichtige Projektentscheidungen werden von Souffleur grundsätzlich schriftlich festgehalten.

Souffleur und von ihr beigezogene Dritte dürfen im Rahmen ihrer Eigenkommunikation grundsätzlich als Urheberin in Erscheinung treten. Zeitpunkt und Umfang sind mit der Auftraggeberin nicht abzustimmen. Grundsätzlich dürfen im Rahmen der Eigenkommunikation von Souffleur nur öffentlich zugängliche Informationen genutzt werden.

Souffleur informiert die Auftraggeberin vor Beginn der Zusammenarbeit über bestehende Verträge mit konkurrierenden Unternehmen oder für konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen. Für die Dauer des Auftrags verpflichtet sich Souffleur, ohne die Einwilligung der Auftraggeberin keine Leistungen für konkurrierende Unternehmen oder für konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen zu erbringen.

Arbeitsergebnisse werden von Souffleur während zwei Jahren ab Datum der letzten Rechnungsstellung aufbewahrt.

Von allen produzierten Arbeiten sind Souffleur drei Exemplare (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen. Souffleur steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis zu verwenden und zu veröffentlichen.

Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zwingend der Schriftform.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Projektverhältnis ist Zürich/Schweiz.